§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen " Velberter Sportgemeinschaft e.V."
Er ist durch Fusion der Vereine "Turnerbund Krehwinkel 1888 e.V." und "Velberter Turn- und Spielverein 1864 e.V." im Jahr 2008 entstanden.
Er hat seinen Sitz in Velbert.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
1. die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern.
4. die Öffnung der Vereinsangebote sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder, so dass die Gesundheitsförderung weiter Bevölkerungsteile ermöglicht wird.
5. durch die Bereitstellung jugendgemäßer Angebote, die der Persönlichkeitsbildung und der sinnvollen Freizeitgestaltung dienen.
6. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
7. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
8. die Förderung von Erziehung und Bildung zu verantwortungsbewussten Menschen, die Andersdenkende akzeptieren und die Würde Anderer achten und respektieren.
9. Besuch und Veranstaltung kultureller Angebote
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren und durch dessen Einverständniserklärung erworben.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
2. Fördermitglieder zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung.
Des Weiteren erhalten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft, wenn sie dem Verein mindestens 50 Jahre ununterbrochen angehören.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Tod,
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2. Der Austritt ist schriftlich bis zu 4 Wochen vor Ende eines Quartals gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand zu erklären.
3. Ein Ausschluss kann erfolgen,,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben,
unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach Anhörung des Betroffenen durch den
geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe
mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat.
4. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der
Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Quartals.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Quartals im Voraus eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen eingezogen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendwart
- der Ältestenrat
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Geschäftsführer
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Jugendwart
- dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
- dem stellvertretenden Kassenwart
- dem stellvertretenden Geschäftsführer
- dem Vorsitzenden des Ältestenrates
- den Abteilungsleitern
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahmen bilden hier der Jugendwart, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird, und die Abteilungsleiter, die gemäß der Abteilungsordnung von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt werden. Weitere Ausnahme ist der Vorsitzende des Ältestenrates, der von den Mitgliedern des Ältestenrates aus ihrer Mitte gewählt wird.
Die Wahlen erfolgen
- in den geraden Kalenderjahren für den 1. Vorsitzenden, den 1. stellvertretenden Vorsitzenden, den
Kassenwart und den stellvertretenden Geschäftsführer,
- in den ungeraden Kalenderjahren für den 2. stellvertretenden Vorsitzenden, den Geschäftsführer, den
stellvertretenden Kassenwart und den Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt übernehmen.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen. Näheres regelt die Abteilungsordnung.
Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen beratend teilnehmen.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
- der Jugendwart und
- die Jugendversammlung
Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 13 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus maximal 10 Personen, die von der Hauptversammlung auf unbestimmte
Dauer gewählt werden. Er wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden.
2. In den Ältestenrat können nur Mitglieder gewählt werden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und
mindestens 5 Jahre dem Verein angehören.
3. Er hat eine beratende Funktion und trifft Entscheidungen gemäß § 6 Nr.3 über den Ausschluss aus dem
Verein. Er soll bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins vermittelnd und schlichtend wirken. Die
Entscheidungen des Ältestenrates sind für alle Vereinsmitglieder bindend.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils die Hälfte im geraden bzw. im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Velbert, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden darf.
Im Falle einer Fusion der Velberter Sportgemeinschaft e.V. mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der selbst gemeinnützig sein muss und der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

